Schmuck gefunden
Wer ein Schmuckstück findet, kann sich freuen, sollte aber auch einiges bedenken wie unter anderem: Die wichtigste Regel lautet: Abgeben ist Pflicht. Nur Fundsachen mit einem Wert von weniger als zehn Euro müssen nicht angezeigt werden. Abgegeben wird der Fund beim Eigentümer. Ist dieser unbekannt, dann muss man das Fundstück beim Empfangsberechtigten anzeigen. So heißt die Abgabe eines Fundes im Juristendeutsch. Empfangsberechtigt sind Fundbüros oder die Polizei – bei öffentlichen Gebäuden auch der Betreiber oder der Hausmeister. Hier landen dann auch die Gesuche der Eigentümer. Meldet sich der Eigentümer, dann hat der Finder einen gesetzlichen Anspruch auf Finderlohn. Bei Werten bis 500 Euro beträgt der Finderlohn 5 Prozent. Bei Behörden oder öffentlichen Verkehrsmitteln besteht erst ab einem Wert von 50 Euro Anspruch auf Finderlohn. Und der Finderlohn ist in diesem Falle auch nur halb so hoch. Ist der Fund ordnungsgemäß angezeigt und es meldet sich niemand innerhalb von einer Frist von sechs Monaten, dann darf man sich über den gefundenen Schatz freuen.
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